Statuten-NWS.pdf

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(file: @@Statuten-NWS.pdf@@)STATUTEN DER FREIDENKER NORDWESTSCHWEIZ Diese Statuten verwenden aus Gründen der redaktionellen Erleichterung immer die männliche Sprachform, ohne dass damit irgendeine diskriminierende Absicht verfolgt wird. I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Sitz 1. Unter dem Namen Freidenker Nordwestschweiz besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel. (Im weiteren der Verein genannt). 2. Der Verein ist eine Sektion der Freidenker-Vereinigung der Schweiz mit Sitz in Bern und anerkennt deren Statuten und Reglemente. Art. 2 Zweck 1. Der Verein fördert das freie und kritische Denken aufgrund einer humanistischen und wissenschaftsorientierten - an keine Glaubenssätze oder politischen Ideologien gebundenen Weltanschauung und Ethik. Er ist bestrebt, diese Werte in Staat und Gesellschaft zur Geltung zu bringen. 2. Der Verein tritt für die Freiheit des Glaubens, der Meinung und der Meinungsäusserung ein. Er strebt die Gleichberechtigung aller weltanschaulichen Gruppen und deren Unabhängigkeit vom Staat (Trennung von Kirche und Staat) an. 3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. 4. Er fördert mit gezielter Öffentlichkeitsarbeit die Anliegen des Vereins. II. Mitgliedschaft Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Natürliche Personen, welche das 16. Altersjahr vollendet haben, können auf Antrag hin als Mitglieder aufgenommen werden. 2. Jugendliche, bis zum vollendeten 18. Alterjahr, sind beitragsfrei. Jugendliche vom 18. - vollendeten 25. Alterjahr, bei den Eltern lebend, gelten als Anschlussmitglieder. Jugendliche vom 18. - vollendeten 25. Altersjahr mit eigenem “frei-denken” - Abo bezahlen lediglich den Abopreis. 3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. Art. 4 Arten der Mitgliedschaft - Einzelmitglieder - Paarmitglieder - Ehrenmitglieder - Freimitglieder Alle Mitglieder sind wählbar und haben Wahl- und Stimmrecht. 1 Art. 5 Leistungen 1. Alle Mitglieder haben Anrecht auf: - die Zeitschrift “frei denken” (Paarmitglieder 1 Exemplar). - Mitgliederdienste - Rituale: Begleitung bei Namensgebung, Hochzeit, Abdankung 2. Diese Dienste sind mit dem Jahresbeitrag abgegolten. Art. 6 Austritt 1. Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. Art. 7 Ausschliessung 1. Der Vorstand kann ein Mitglied des Vereins ausschliessen, wenn es die Statuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten (Postfachadresse) zuhanden der Generalversammlung zu richten. 2. Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz zweier Mahnungen nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht. Art. 8 Anspruch auf das Vermögen des Vereins Jeder persönliche Anspruch der Mitglieder des Vereins auf das Vermögen ist ausgeschlossen. III. Mittel Art. 9 Mitgliederbeitrag 1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrags wird von der Generalversammlung bestimmt. In Härtefällen kann der Vorstand eine Reduzierung für einzelne Mitglieder bestimmen. 2. Bei Eintritt während des laufenden Jahres ist der Rechnungsbetrag pro Rata (vierteljährlich) zu bezahlen. 3. Die Mitglieder des Vorstands sowie Personen, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Beitragspflicht entbunden. Dasselbe gilt für Ehren- und Freimitglieder. 4. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schulden ihren Mitglieder- beitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Art. 10 Weitere Mittel 1. Der Verein kann weitere Mittel äufnen durch: - die Erbringung von Dienstleistungen - das Durchführen von Veranstaltungen - private und nicht verpflichtende freiwillige Zuwendungen - den Aufruf nach zweckgebundenen Spenden Art. 11 Haftung 1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. 2 2. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten. IV. Organisation Art. 12 Organe Die Organe des Vereins sind: - die Generalversammlung - der Vorstand - die Kasserevisoren Art. 13 Generalversammlung 1. Die ordentliche GV wird im ersten Quartal des Jahres abgehalten. 2. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichen des Begehrens stattzufinden hat. 3. Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich, spätestens 4 Wochen (Postaufgabe) vor dem Versammlungstag und hat die Themen der Verhandlungen bekannt zu geben. 4. Jedes Mitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten ordentlichen Generalversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern diese dem Vorstand schriftlich bis spätestens jeweils am 15. Januar vor der Generalversammlung gestellt wurden. (Datum Poststempel). Art. 14 Vorsitz 1. Vorsitzender in der Generalversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. 2. Der Tagespräsident und die Stimmenzähler werden vom Vorsitzenden zur Wahl empfohlen. 3. Über die Beschlüsse und die Wahlen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführenden zu unterzeichnen. Art. 15 Beschlussfähigkeit Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Art. 16 Traktanden 1. Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. 2. Über die Behandlung nicht fristgerecht eingereichter Anträge entscheidet die Generalversammlung. Art. 17 Stimmrecht Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Stellvertretungen für andere Mitglieder sind nicht zulässig. 3 Art. 18 Beschlussfassung 1. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. 2. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme. Bei Wahlen das Los. 3. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird. 4. Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht. Art. 19 Befugnisse der Generalversammlung Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: - Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten. - Abnahme des Kassaberichtes und des Budgets des Kassiers. - Abnahme des Revisorenberichtes. - Déchargeerteilung für den Präsidenten, den Kassier sowie den übrigen Vorstand. - Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Kassiers und des Sekretärs. - Wahl der Revisoren. - Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung und für den grossen Vorstand der FVS. - Beschlussfassung über die Reglung der Finanzkompetenzen. - Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge. - Beschlussfassung über die Aufnahme in die Frei- bezw. Ehrenmitgliedschaft. - Abänderung der Statuten. - Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste. - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäss Vorgaben der Statuten der FVS. Art. 20 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vicepräsidenten, dem Kassier, dem Sekretär und höchstens drei Beisitzern. 2. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassiers und Sekretärs, welche von der Generalversammlung gewählt werden, selbst. 3. Gibt es während einer Amtsperiode eine Vakanz, wählt der Vorstand einen Ersatz. Art. 21 Amtsdauer 1. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt und sind wieder wählbar. 2. Die Amtsdauer endet mit dem Tag der jeweiligen ordentlichen Generalversammlung. Art. 22 Einberufung Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, in der Regel monatlich. Der Präsident erstellt eine Traktandenliste. Über die Beschlüsse der Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Art. 23 Beschlussfassung 1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte plus eine Person seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. 2. Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selber betreffen, kein Stimmrecht. 4 Art. 24 Traktanden 1. Die Traktandenliste ist durch den Vorstand zu genehmigen. 2. Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustimmten. Art. 25 Befugnisse des Vorstandes Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über: - Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Generalversammlung. - Der Kassier und der Präsident haben über ein Kontokorrent Einzelunterschrift. Für alle anderen Vermögenswerte des Vereins gilt die Kollektivunterschrift des Kassiers mit dem Präsidenten oder mit einem weiteren unterschriftsberechtigten Vorstandsmitglied. - Einberufung der Generalversammlung. - Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Generalversammlung. - Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten. - Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden. Art. 26 Revisoren 1. Das Revisorenteam umfasst drei Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Dies sind: - der erste Revisor - der zweite Revisor - und der Suppleant 2. Der erste Revisor scheidet nach der Revision aus, und der zweite rückt automatisch nach. Der zweite Revisor wird also zum ersten und der Suppleant wird zum zweiten Revisor. 3. Die Revisoren prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Generalversammlung schriftlichen Bericht. V. Schlussbestimmungen Art. 27 Liquidation im Falle der Auflösung der Vereinigung Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Generalversammlung. Art. 28 Vereinsjahr Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres. Art. 29 Mitteilungen an die Mitglieder der Vereinigung Schriftliche Mitteilungen an die Mitglieder sind an die dem Vorstand zuletzt mitgeteilte Adresse zuzustellen. Art. 30 Inkrafttreten 1. Diese Statuten sind anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der Freidenker Nordwestschweiz vom 21. März 2009 genehmigt worden und treten unverzüglich in Kraft. (Vorbehältlich der Zustimmung des ZV). Basel, 21. März 2009 Der Präsident: Der Sekretär: 5