Öffentliche Schule: Wissenschaft kann nicht mit offenbarten religiösen Dogmen koexistieren

Die Vereinigung des Freien Denkens Romandie spricht sich entschieden gegen die am 28. Februar 2026 von der Schweizerischen Sozialdemokratischen Partei verabschiedete Resolution aus, die das Tragen auffälliger religiöser Zeichen – insbesondere des Schleiers – durch das Personal der obligatorischen öffentlichen Schule erlauben soll.

1. Schutz der Schülerinnen und Schüler und Respekt vor der weltanschaulichen Vielfalt

Diese Resolution betrifft Kinder im Alter von 4 bis 16 Jahren – ein besonders verletzliches Publikum, das unter der Verantwortung von staatlich beauftragten Lehrpersonen steht. In einem Land, in dem sich nahezu ein Drittel der Bevölkerung als religionslos bezeichnet, käme die Einführung sichtbarer religiöser Zeichen in der öffentlichen Schule einer Zumutung gleich: Zahlreiche Schülerinnen, Schüler und Familien würden dauerhaft mit religiösen Normen konfrontiert, die sie nicht teilen. Dies wurde bereits anerkannt, als in einigen kantonalen Klassenzimmern Kruzifixe verboten wurden.

2. Der Auftrag der Schule: universelles Wissen vermitteln

Es geht nicht um die individuelle Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben – diese ist jedem Menschen vollumfänglich garantiert. Es geht darum, die Integrität einer öffentlichen Institution zu schützen, die mit der Bildung des Verstandes von Kindern betraut ist. Die Einführung sichtbarer Normen, die aus religiösen Systemen stammen, die auf Offenbarung und theologischer Autorität beruhen, ist unvereinbar mit der Universalität wissenschaftlichen Wissens und mit dem emanzipatorischen Auftrag der Schule.

3. Der Schleier als normatives religiöses Symbol

Der Schleier, wie er von bestimmten zeitgenössischen religiösen Strömungen propagiert wird, bleibt Ausdruck einer geschlechtsspezifischen Zuordnung von Frauen, die auf heiligen Texten und dogmatischen Vorschriften beruht und Frauen ausnahmslos eine untergeordnete Rolle gegenüber Männern zuschreibt. Ihn als reine individuelle Wahl darzustellen, frei von sozialen Auswirkungen, bedeutet, seine symbolische und ideologische Tragweite zu verschleiern – besonders problematisch im öffentlichen Schulwesen, wo der Staat ein neutrales und gleichberechtigtes Umfeld gewährleisten muss.

4. Konfessionelle Neutralität: ein tragendes Prinzip der öffentlichen Schule

Die öffentliche Schule ist zu strikter konfessioneller Neutralität verpflichtet – eine unverzichtbare Voraussetzung für ihren Auftrag, Wissen zu vermitteln, das auf Wissenschaft, Vernunft und kritischem Denken beruht. Die Einführung sichtbarer religiöser Zeichen bricht diese grundlegende Neutralität, schafft eine tiefe Dissonanz und stellt die zentrale Aufgabe der Schule infrage: allen Schülerinnen und Schülern einen gemeinsamen, unparteiischen und emanzipierenden Lernrahmen zu bieten.

5. Ein gefährlicher Präzedenzfall für den Rechtsstaat

Indem diese Resolution die Einführung sichtbarer religiöser Zeichen im öffentlichen Unterricht legitimiert, schafft sie einen besorgniserregenden Präzedenzfall. Auf welcher rationalen Grundlage könnte der Staat künftig bestimmte Glaubensmanifestationen akzeptieren, die auf Offenbarungen beruhen, während er andere ablehnt? Eine solche Öffnung schwächt das Prinzip der konfessionellen Neutralität nachhaltig und bedroht die tatsächliche Gleichheit der Schülerinnen und Schüler. Diese Praxis könnte zudem identitäre Forderungen von Schülerinnen, Schülern oder Eltern legitimieren und damit das ruhige Klassenklima stören, das für das Lernen unerlässlich ist. Dies hätte zur Folge, dass polarisierte gesellschaftliche Debatten in die öffentliche Schule getragen würden – einen Ort, an den sie nicht gehören – oder dass identitäre Drucksituationen auf die Schülerinnen und Schüler selbst entstehen, insbesondere auf die Mädchen.

6. Religionsfreiheit: eine individuelle Garantie, kein Recht auf Missionierung

Die in der Schweizer Bundesverfassung garantierte Religionsfreiheit schützt die persönliche Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben sowie die private Ausübung eines Kultes. Sie verleiht jedoch keinesfalls ein Recht auf Missionierung in öffentlichen Institutionen – und erst recht nicht in der obligatorischen Schule. Die Freiheit des Gewissens mit dem Recht zu verwechseln, religiöse Überzeugungen im Rahmen des staatlich finanzierten Unterrichts sichtbar zu machen, bedeutet, diese verfassungsmässige Garantie zu verfälschen. Sie dient dem Schutz der Individuen – nicht der Einführung konfessioneller Marker in Räume, in denen die Neutralität des Staates absolut bleiben muss.

Schlussfolgerung

Die Vereinigung des Freien Denkens Romandie fordert die Verantwortlichen der Schweizerischen Sozialdemokratischen Partei auf, diese Resolution zurückzuziehen und ein grundlegendes Prinzip zu bekräftigen: Die öffentliche Schule muss ein Raum bleiben, der frei von jeglicher offenbarten Wahrheit ist – gegründet ausschliesslich auf universeller Wissenschaft, kritischer Vernunft und Gleichbehandlung. In der Schule müssen die Schülerinnen und Schüler lernen, zwischen Wissen, Glauben und Überzeugungen zu unterscheiden. Es ist daher Aufgabe der Schule, jede Verwechslungsgefahr auszuschliessen.