Deutschland: Evangelischen Kirche darf Arbeitnehmerin das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagen

Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer abweichenden Religions­zu­gehörig­keit ist regelmäßig mit der arbeits­vertrag­lichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten nicht vereinbar. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht. http://www.kostenlose-urteile.de/BAG_5-AZR-61112_Einrichtung-der-Evangelischen-Kirche-darf-Arbeitnehmerin-das-Tragen-eines-islamischen-Kopftuchs-untersagen.news18886.htm

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