FVS-Statuten-2013.pdf
(file: @@FVS-Statuten-2013.pdf@@)STATUTEN 2013
Artikel I. ALLGEMEINES 1-3 4-8 9-18 19 27 31 36 37 45 46 53 54 55
II. MITGLIEDSCHAFT III. GLIEDERUNG IV. ORGANISATION A) Der Zentralvorstand B) Der Grosse Vorstand C) Delegiertenversammlung D) Urabstimmung E) Gemeinsame Bestimmungen für den Grossen Vorstand und die Delegiertenversammlung F) Rechnungsrevisoren V. VI. FINANZEN PRESSE
VII. AUFLÖSUNG VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN IX. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Wo die Statuten die männliche Form verwenden, ist die weibliche mitgemeint.
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I. ALLGEMEINES Art. 1 Name, Sitz, Parteipolitische Unabhängigkeit 1Unter dem Namen «Freidenker-Vereinigung der Schweiz», Kurzbezeichnung «FVS», besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern. 2 Der französische Name lautet: «Association Suisse des Libres Penseurs», die italienische Bezeichnung «Associazione dei Liberi Pensatori», Kurzbezeichnung in beiden Sprachen «ASLP». 3 Die FVS ist parteipolitisch unabhängig. Die FVS und ihre Sektionen können sich am politischen Leben beteiligen, wenn dies der Erreichung von Zielen gemäss Art. 2 dient. Art. 2 Zweck 1 Die FVS fördert das freie und kritische Denken aufgrund einer humanistischen und wissenschaftsorientierten – an keine Glaubenssätze oder politische Ideologie gebundenen – Weltanschauung und Ethik. Sie ist bestrebt, diese Werte in Staat und Gesellschaft zur Geltung zu bringen. 2 Die FVS tritt ein für die Freiheit des Glaubens, der Meinung und der Meinungsäusserung. Sie strebt die Gleichberechtigung aller weltanschaulichen Gruppen und deren Unabhängigkeit vom Staat (Trennung von Staat und Kirche) an. 3 Die FVS bietet, entsprechend den vorhandenen Bedürfnissen, soziale und kulturelle Leistungen, insbesondere Alternativen zu den kirchlichen Diensten, an. 4 Die FVS tritt ein für menschenwürdige Lebensbedingungen und unterstützt wirksame Massnahmen zum Schutz der Umwelt.
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Art. 3 Gemeinnützigkeit Die FVS ist im Rahmen ihres Zweckes und ihrer finanziellen Mittel gemeinnützig tätig. Sie fördert namentlich a) die Ausbildung von BegleiterInnen von weltlichen Ritualen für Mitglieder und Nichtmitglieder b) die Ausrichtung von weltlichen Trauerfeiern für konfessionsfreie Menschen ohne Angehörige c) Kurse und Veranstaltungen d) Schriften für eine humanistische Lebenspraxis e) konfessionsfreie Projekte in der Schweiz, welche ein naturalistisches Weltbild fördern f) konfessionsfreie Projekte, welche die Bildung und Entfaltung von Menschen in Entwicklungsländern fördern. II. MITGLIEDSCHAFT Art. 4 Voraussetzungen 1 Als Mitglied der FVS kann aufgenommen werden, wer deren Statuten und Ziele anerkennt. 2 Mitglieder, die noch einer Religionsgemeinschaft angehören, können weder als Delegierte noch als Mitglieder des Grossen Vorstandes, des Zentralvorstandes oder der Sektionsvorstände gewählt werden. 3 Sektionsmitglieder gehören automatisch der FVS an. 4 Niemand kann mehr als einer Sektion angehören.
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Art. 5 Arten von Mitgliedern 1Die FVS kennt die folgenden Arten der Mitgliedschaft: a) Sektionsmitglieder b) Ehrenmitglieder 2 Sektionsmitglieder bezahlen den Zentralbeitrag, allfällige Abonnementsgebühren und den Sektionsbeitrag. 3 Mitglieder, die sich in besonderer Weise um die FVS oder freidenkerische Anliegen verdient gemacht haben, können von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von allen Beiträgen und Gebühren befreit. 4 Die Sektionen können die Mitgliedschaft auf Lebenszeit durch Einmalzahlung regeln. Sie melden Mitgliedschaften auf Lebenszeit dem Zentralvorstand. Sie schulden der Zentralkasse alle regulären Beiträge für die Mitgliedschaft. Diese werden durch eine einmalige Pauschale von den Sektionen an die FVS entrichtet. Über die Höhe der Pauschale entscheidet der Zentralvorstand. Art. 6 Austritt Der Austritt aus der FVS kann nur auf Ende des Kalenderjahres unter dreimonatiger schriftlicher Voranzeige erklärt werden. Art. 7 Ausschluss aus der FVS 1 Mitglieder, die den Ruf der FVS schwer schädigen, ihren Interessen grob zuwiderhandeln oder beharrlich gegen die Statuten oder statutengemässen Beschlüsse verstossen, können aus der FVS ausgeschlossen werden. 2 Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Zentralvorstandes oder der Sektionsvorstände durch den Grossen Vorstand. 3 Mitglieder, die ohne entschuldbaren Grund ihrer Beitragspflicht trotz wiederholter Mahnung und Hinweis auf die Versäumnisfolgen
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nicht nachkommen, können vom Sektionsvorstand ausgeschlossen werden. 4 Entscheide des Grossen Vorstandes gemäss Abs. 2 sind unter Vorbehalt von Art. 29 endgültig. Art. 8 Formen, Zuständigkeiten 1 Der Beitritt erfolgt durch das offizielle Beitrittsformular der FVS oder durch das entsprechende Online-Formular. 2 Sektionen und Geschäftsstelle informieren sich gegenseitig laufend über Beitritte und Austritte.
III. GLIEDERUNG Art. 9 Grundsatz 1 Die Mitglieder der FVS sind in kantonalen oder regionalen Sektionen organisiert. 2 Die Sektionen beachten bei ihrer Tätigkeit die Statuten, Ziele, Reglemente und Beschlüsse der FVS. 3 Die FVS unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Arbeit der Sektionen. 4 Die FVS und die Sektionen orientieren sich gegenseitig über ihre Tätigkeit. Art. 10 Tätigkeitsgebiet der Sektionen Bestehen in einem Kanton mehrere Sektionen treffen sie eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit in kantonalen Angelegenheiten.
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Art. 11 Statuten 1Die Sektionen stellen eigene Statuten auf. 2 Die Sektionsstatuten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Zentralvorstandes, die zu erteilen ist, wenn die Statuten dem Vereinsrecht, den Statuten und den Reglementen der FVS nicht widersprechen. 3 Können sich eine Sektion und der Zentralvorstand nicht einigen, entscheidet der Grosse Vorstand. 4 Durch Reglement werden Mindestanforderungen für die Statuten der Sektionen festgelegt. Art. 12 Verletzung der Statuten 1 Wenn eine Sektion oder eines ihrer Organe ihre eigenen Statuten, die Statuten oder Reglemente der FVS in erheblicher Weise und beharrlich verletzt oder den Beschlüssen oder Interessen der FVS grob zuwiderhandelt, wird die Sektion bzw. das verantwortliche Organ vom Zentralvorstand ermahnt, die Verletzung einzustellen bzw. deren Folgen zu beseitigen. 2 Bestreitet die Sektion bzw. das zuständige Organ die formale oder materielle Berechtigung der Ermahnung oder leistet sie/es den erteilten Weisungen nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge, legt der Zentralvorstand die Angelegenheit dem Grossen Vorstand vor. 3 Der Grosse Vorstand kann die Ermahnungen ganz oder teilweise bestätigen. Er kann den Zentralvorstand ermächtigen, den Beschluss des Grossen Vorstandes allen Mitgliedern der betreffenden Sektion mitzuteilen.
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Art. 13 Sektionsgründungen 1 Mit Zustimmung des Grossen Vorstandes können FVS-Mitglieder neue Sektionen gründen. 2 Soll eine neu zu gründende Sektion in einem Gebiet tätig werden, das noch keiner Sektion gemäss Art. 10 zugewiesen ist, müssen mindestens drei Mitglieder zur Mitgliedschaft in der neuen Sektion bereit sein. 3 Soll eine neu zu gründende Sektion im Tätigkeitsgebiet einer bestehenden Sektion tätig werden, müssen mindestens zwanzig Mitglieder zur Mitgliedschaft in der neuen Sektion bereit sein. Es ist eine Stellungnahme der betroffenen bestehenden Sektionen einzuholen. 4 Der Grosse Vorstand berücksichtigt bei seinem Entscheid vor allem das Interesse des Freidenkertums an lebens- und aktionsfähigen Sektionen. Art. 14 Zusammenschluss von Sektionen 1 Zwei oder mehr Sektionen können sich zu einer Sektion zusammenschliessen. 2 Ein Zusammenschluss kann nur erfolgen, wenn er von den Mitgliederversammlungen aller beteiligten Sektionen nach vorheriger schriftlicher Anzeige an alle Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde. 3 Alle Vermögenswerte, Verpflichtungen und Akten der beteiligten Sektionen gehen an die neue Sektion über. 4 Wenn die beteiligten Sektionen nicht übereinstimmend etwas anderes beschliessen, hat spätestens zwei Monate nach der Vereinigung eine Hauptversammlung der neuen Sektion stattzufinden, an der Vorstand und Revisoren zu wählen sind.
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Art. 15 Selbstauflösung einer Sektion 1 Eine Sektion kann sich durch Beschluss ihrer Mitgliederversammlung auflösen, wenn nicht mindestens fünf ihrer Mitglieder bereit sind, die Tätigkeit der Sektion weiterzuführen. 2 Ein Antrag auf Selbstauflösung muss spätestens ein Monat vor der Beschlussfassung den Sektionsmitgliedern und dem Zentralvorstand mitgeteilt werden. Die Mitglieder sind auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass fünf Mitglieder die Sektion weiterführen können. Die Bereitschaft zur Weiterführung kann auch schriftlich ausgedrückt werden. 3 Alle Vermögenswerte und Akten sind dem Zentralvorstand zur treuhänderischen Verwaltung und späteren Übergabe an eine neue Sektion im gleichen Gebiet zu übergeben. 4 Wird innerhalb von fünf Jahren keine solche Sektion gegründet, gehen die hinterlegten Vermögenswerte in das Eigentum der FVS über. 5 Der Zentralvorstand kann die Selbstauflösung kontrollieren, von den verantwortlichen Funktionären die nötigen Auskünfte verlangen und sich bei der Mitgliederversammlung vertreten lassen. 6 Die Auflösung der Sektion berührt die Mitgliedschaft der Sektionsmitglieder bei der FVS nicht. Sie werden nach Anhörung einer bestehenden Sektion zugeteilt. Art. 16 Verbot von Kollektivaustritten Keine Sektion kann den Austritt ihrer Mitglieder aus der FVS beschliessen. Art. 17 Kommissarische Verwaltung 1 Der Grosse Vorstand kann mit Zweidrittelsmehrheit den Vorstand einer Sektion seiner Funktionen entheben, wenn a) ein Mahnverfahren gemäss Art. 12 nicht zum Erfolg führte,
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b) seit zwei Jahren keine Hauptversammlung mehr stattfand. 2 In diesem Fall führt der Zentralvorstand die Geschäfte der Sektion. Der Zentralvorstand hat so rasch als möglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die für eine ordnungsgemässe Geschäftsführung zu sorgen und die Organe der Sektion neu zu wählen hat. Art. 18 Auflösung einer Sektion durch die DV 1 Die Delegiertenversammlung kann eine Sektion auflösen, wenn diese a) beharrlich und in grober Weise gegen die Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der FVS verstösst oder b) offensichtlich funktionsunfähig ist, aber auch nicht die Kraft zur Selbstauflösung findet. 2 Die Auflösung einer Sektion setzt voraus, dass Ermahnung (Art. 12) und kommissarische Verwaltung (Art. 17) nicht zum Erfolg führten oder offensichtlich nicht erfolgreich sein werden. 3 Der Beschluss zur Auflösung einer Sektion erfordert eine Zweidrittelsmehrheit. 4 Art. 15 Abs. 3–6 gelten auch bei einer Auflösung durch Beschluss der Delegiertenversammlung. IV. ORGANISATION Art. 19 Organe Die Organe der FVS sind: A) der Zentralvorstand B) der Grosse Vorstand C) die Delegiertenversammlung D) die Revisoren E) die Sektionen
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A) Der Zentralvorstand Art. 20 Zusammensetzung Der Zentralvorstand besteht aus a) dem Zentralpräsidium (Einzel- oder Ko-Präsidium) b) dem Vizepräsidenten c) dem Aktuar d) dem Kassier e) vier bis sieben weiteren Mitgliedern. Art. 21 Aufgaben des Zentralvorstandes 1 Der Zentralvorstand ist das geschäftsführende Organ der FVS. Ihm stehen alle Kompetenzen zu, die nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente einem anderen Organ vorbehalten sind. 2 Der Zentralvorstand bereitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Grossen Vorstandes vor und vollzieht deren Beschlüsse. 3 Der Zentralvorstand vertritt die FVS nach innen und aussen. 4 In dringenden Fällen kann der Zentralvorstand in den Angelegenheiten gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. f unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Grossen Vorstandes entscheiden. Art. 22 Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier 1 Der Zentralpräsident leitet die Sitzungen des Zentralvorstandes, des Grossen Vorstandes und der Delegiertenversammlung, sofern diese nicht einen Tagespräsidenten wählen. Er zeichnet unter Vorbehalt von Art. 24 Abs. 2 kollektiv mit dem Aktuar. Er nimmt seine Einberufungsrechte nach Art. 23, 30 und 45 wahr. 2 Der Vizepräsident vertritt den Zentralpräsidenten, wenn dieser an der Wahrnehmung seiner Funktionen verhindert ist.
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3 Der Kassier besorgt das Rechnungswesen der FVS unter Vorbehalt der Rechte und Pflichten der Verwalter von Sondervermögen. 4 Neben den in Abs. 2–3 aufgeführten Aufgaben sind alle Mitglieder des Zentralvorstandes gleichberechtigt. Art. 23 Einberufung und Traktandierung 1 Der Zentralvorstand wird vom Zentralpräsidenten einberufen, der auch die Traktandenliste zusammenstellt. 2 Der Zentralvorstand ist einzuberufen, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen. Art. 24 Konstituierung und Geschäftsordnung 1 Unter Vorbehalt von Art. 22 konstituiert sich der Zentralvorstand selbst. 2 Der Zentralvorstand kann Aufgaben und Kompetenzen an einzelne Mitglieder delegieren. Die Beauftragten sind dem Zentralvorstand verantwortlich. Der Zentralvorstand trägt gegenüber dem Grossen Vorstand und der Delegiertenversammlung die Verantwortung für die Tätigkeit der Beauftragten. 3 Der Zentralvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 4 Der Zentralvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der rechtmässig gewählten und noch im Amt befindlichen Mitglieder anwesend sind. Art. 25 Abtretung von Kompetenzen Der Zentralvorstand kann Geschäfte, die in seine Kompetenz fallen, zur Beschlussfassung dem Grossen Vorstand oder der Delegiertenversammlung unterbreiten.
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Art. 26 Amtsdauer 1 Die Amtsdauer des Zentralvorstandes beträgt drei Jahre. 2 Die Amtsdauer der einzelnen Mitglieder endet a) bei Ablauf der Amtsdauer des Zentralvorstandes b) durch Demission c) bei Abberufung durch den Grossen Vorstand oder durch die Delegiertenversammlung B) Der Grosse Vorstand Art. 27 Zusammensetzung und Amtsdauer 1 Der Grosse Vorstand besteht aus a) den Mitgliedern des Zentralvorstandes b) den Vertretern der Sektionen, wobei Sektionen 100 Mitglieder oder einen Bruchteil davon 1 Vertreter abordnen bzw. Anrecht auf 1 Mandat haben. 2 Für ihre Vertreter wählen die Sektionen Ersatzleute, die entschuldigte oder ausgeschiedene Mitglieder des Grossen Vorstandes an den Sitzungen ersetzen. 3 Die Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Vorstandes gemäss Abs. 1 Bst. b beginnt am Tag nach der ordentlichen Delegiertenversammlung und endet am Tag der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung. 4 Durch Sektionsbeschluss können einem Vertreter zwei Mandate übertragen werden. Diesen Vertretern stehen dann zwei Stimmen zu. Art. 28 Kompetenzen 1 Endgültig und mit einfacher Mehrheit entscheidet der Grosse Vorstand über a) Einsprüche gegen Aufnahmen
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b) Genehmigung von Sektionsstatuten und Sektionsgründungen (Art. 11 Abs. 3 bzw. Art. 13) c) Bestätigung von Ermahnungen (Art. 19 Abs. 3) d) das Budget e) Anstellung und Entschädigung von Personen gem. Art. 51 Abs. 3 f) Geschäfte, die ihm der Zentralvorstand gemäss Art. 25 unterbreitet g) Resolutionen. 2 Mit einfacher Mehrheit unter Vorbehalt des Weiterzugs an die Delegiertenversammlung (Art. 29) entscheidet der Grosse Vorstand über in den Statuten vorgesehene oder zu deren Anwendung dienliche Reglemente, soweit deren Verabschiedung nicht der Delegiertenversammlung übertragen ist 3 Mit Zweidrittelsmehrheit entscheidet der Grosse Vorstand über die Einsetzung kommissarischer Verwaltungen (Art. 17). 4 Der Grosse Vorstand kann mit Zweidrittelsmehrheit Mitglieder des Zentralvorstandes abberufen, wenn diese durch ihre Amtsführung die Interessen der FVS schwer und beharrlich schädigen. 5 Wenn die Zahl der Mitglieder des Zentralvorstandes unter sechs sinkt, kann der Grosse Vorstand provisorische Ersatzwahlen vornehmen. Die Amtsdauer dieser Ersatzleute endet mit der nächsten Delegiertenversammlung.
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Art. 29 Weiterziehung an die Delegiertenversammlung 1 Beschlüsse des Grossen Vorstandes aufgrund von Art. 28 Abs. 2 sind der Delegiertenversammlung zur Bestätigung oder Ablehnung vorzulegen, wenn a) der Zentralvorstand, b) mindestens ein Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder des Grossen Vorstandes oder c) mindestens drei Sektionen, die mindestens ein Fünftel der gesamten Mitgliederzahl umfassen, dies verlangen. 2 Ein Begehren nach Abs. 1 Bst. c muss spätestens sechs Wochen nach der Zustellung des entsprechenden Protokolls eingereicht werden. Es kann von den Vorständen oder den Mitgliederversammlungen beschlossen werden. 3 Liegt ein Begehren gemäss Abs. 1 Bst. a–c vor, kann der entsprechende Beschluss erst nach Bestätigung durch die Delegiertenversammlung in Kraft treten. Art. 30 Einberufung und Traktandierung 1 Der Grosse Vorstand wird vom Zentralvorstand oder vom Zentralpräsidenten einberufen. 2 Der Grosse Vorstand ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn dies fünf seiner Mitglieder verlangen. 3 Ein Geschäft ist zu traktandieren, wenn dies mindestens fünf Mitglieder verlangen. C) Delegiertenversammlung Art. 31 Grundsatz Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der FVS und – unter Vorbehalt der Urabstimmung – deren höchste Instanz.
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Art. 32 Zusammensetzung Sektionen stellen einen Delegierten auf je 50 Mitglieder oder einen Bruchteil davon. Mindestens aber zwei. Art. 33 Kompetenzen 1Die Delegiertenversammlung beschliesst endgültig und mit einfacher Mehrheit über a) die Anerkennung der Vertretungsbefugnis der Delegierten b) die Genehmigung des Jahresberichtes des Zentralvorstandes, der Rechnung der FVS und der bestehenden Sondervermögen c) den Zentralbeitrag und den Abonnementspreis von «frei denken.» d) Geschäfte, die ihr gemäss Art. 25 oder Art. 39 unterbreitet werden e) die Erweiterung des Zentralvorstandes (Art. 22) f)) die Abwahl von Mitgliedern des Zentralvorstandes g) die Bezeichnung der Presseorgane h) Mitgliedschaft der FVS bei internationalen Organisationen i) Resolutionen. 2 Die Delegiertenversammlung entscheidet – unter Vorbehalt der Urabstimmung gemäss Art. 36 – mit einfacher Mehrheit über a) Finanzangelegenheiten gemäss Art. 50 b) Reglemente gemäss Art. 49, Abs. 2 und Art. 51. 3 Die Delegiertenversammlung entscheidet – unter Vorbehalt der Urabstimmung gemäss Art. 36 – mit Zweidrittelsmehrheit über a) die Auflösung von Sektionen b) die Änderung der Statuten. 4 Die Delegiertenversammlung entscheidet – unter Vorbehalt der Urabstimmung gemäss Art. 36 – mit Zweidrittelsmehrheit über die Auflösung der FVS gemäss Art. 54. 5 Die Delegiertenversammlung wählt mit absolutem Mehr die Mitglieder des Zentralvorstandes, die Revisoren und die Ersatzrevisoren. 6 Durch Reglement können der Delegiertenversammlung weitere Aufgaben übertragen werden.
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Art. 34 Ordentliche Delegiertenversammlung 1 Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jeweils im ersten Semester des Kalenderjahres statt. 2 Die ordentliche Delegiertenversammlung beschliesst alljährlich über die Geschäfte gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a–c und nimmt bei Ablauf der Amtsdauer Neuwahlen und bei Vakanzen Ersatzwahlen vor. Art. 35 Einberufung und Traktandierung 1 Die ordentliche und – soweit erforderlich – ausserordentliche Delegiertenversammlung werden vom Zentralvorstand und in dringenden Fällen vom Zentralpräsidenten einberufen. 2 Wenn ein Drittel der Sektionen, die mindestens ein Fünftel der gesamten Mitgliederzahl ausmachen, eine ausserordentliche Delegiertenversammlung verlangen, ist eine solche innerhalb von drei Monaten durchzuführen. 3 Fristgerecht eingereichte Anträge von Sektionen oder Mitgliedern sind zu traktandieren. 4 Ort und Zeit der Delegiertenversammlung sind allen Mitgliedern mitzuteilen. Die Traktandenliste und Unterlagen zu wichtigen Geschäften sind den Sektionen zuhanden der Delegierten mitzuteilen. D) Urabstimmung Art. 36 Weiterzug an die Urabstimmung 1 Über Beschlüsse der Delegiertenversammlung aufgrund von Art. 33 Abs. 2 und 3 ist eine Urabstimmung durchzuführen, wenn dies a) der Zentralvorstand innerhalb von vier Wochen nach der Delegiertenversammlung,
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b) ein Viertel der an der Delegiertenversammlung anwesenden Delegierten oder c) ein Drittel der Sektionen, die mindestens ein Fünftel der Mitgliederzahl ausmachen, verlangen. 2 Begehren nach Abs. 1 Bst. b und c sind innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Protokolls an die Sektionen zu stellen. Begehren nach Abs. 1 Bst. c sind von den entsprechenden Mitgliederversammlungen zu beschliessen. 3 Über die Auflösung der FVS (Art. 33 Abs. 4) hat auch ohne Begehren eine Urabstimmung stattzufinden. 4 Die Urabstimmung entscheidet – unter Vorbehalt von Art. 54 Abs. 3 – mit einfacher Mehrheit. 5 Der Ablauf der Urabstimmung wird durch Reglement geregelt. E) Gemeinsame Bestimmungen für den Grossen Vorstand und die Delegiertenversammlung Art. 37 Wahl
1 Delegierte, Ersatzdelegierte, Vertreter der Sektionen im Grossen Vorstand und deren Ersatzleute sind von den Mitgliederversammlungen der Sektionen zu wählen. 2 Für die Berechnung der Mandatszahlen für den Grossen Vorstand und die Delegiertenversammlung ist der Mitgliederbestand am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres massgebend. 3 Durch Sektionsbeschluss können den Vertretern zwei Mandate übertragen werden. Diesen Vertretern stehen dann zwei Stimmen zu.
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Art. 38 Fristen und Unterlagen Durch Reglement werden für den Grossen Vorstand und die Delegiertenversammlung festgelegt: a) Fristen für die Einreichung von Anträgen und Wahlvorschlägen, die Bekanntgabe von Ort, Zeit und Traktanden einer Sitzung b) Geschäfte, zu denen Unterlagen zu versenden sind. Art. 39: Abstimmungen und Wahlen 1 Im Grossen Vorstand, an der Delegiertenversammlung und bei Urabstimmungen berechnen sich einfaches und absolutes Mehr sowie die Zweidrittelsmehrheit aufgrund der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen bzw. der leeren und ungültigen Stimmen. 2 Bei Beschlüssen, für die das einfache Mehr erforderlich ist, stimmt der Vorsitzende nicht mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid, auch wenn er sonst nicht stimmberechtigt wäre. Art. 40 Weiterleitung von Anträgen Anträge, die an den Grossen Vorstand oder die Delegiertenversammlung gestellt werden, ohne dass diese für deren Erledigung zuständig wären, sind an das zuständige Organ weiterzuleiten. Art. 41 Auskunftsrecht und Auftragserteilung Der Grosse Vorstand und die Delegiertenversammlung können vom Zentralvorstand Auskunft über seine Tätigkeit verlangen und ihn beauftragen, Geschäfte, die in ihren jeweiligen Kompetenzbereich fallen, vorzubereiten oder Probleme, die in die Kompetenz des Zentralvorstandes fallen, zu prüfen. Art. 42 Übertragung von Kompetenzen Durch Reglement können dem Grossen Vorstand oder der Delegiertenversammlung weitere Kompetenzen auf dem Gebiet der Finanzen oder der Regelung von Streitigkeiten übertragen werden.
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Art. 43 Resolutionen 1 Resolutionen sind Meinungsäusserungen ohne rechtliche Wirkung. 2 Resolutionen können jederzeit vom Grossen Vorstand oder von der Delegiertenversammlung verabschiedet werden, auch wenn ihre Behandlung nicht in der Einladung angekündigt war. Art. 44 Nachträgliche Traktandierung
Bestimmte Arten von Geschäften, insbesondere Resolutionen, können vom Grossen Vorstand oder von der Delegiertenversammlung auch ohne Ankündigung auf der Einladung gültig beschlossen werden, wenn sie zu Beginn der Sitzung mit Zweidrittelsmehrheit traktandiert werden.
F) Rechnungsrevisoren Art. 45 Rechnungsrevisoren 1 Die Delegiertenversammlung wählt auf drei Jahre zwei Rechnungsrevisoren und zwei Ersatzrevisoren. Die Rechnungsrevisoren können höchstens für zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden gewählt werden. 2 Das ganze Rechnungswesen der FVS untersteht der Kontrolle der Rechnungsrevisoren, die der Delegiertenversammlung Bericht erstatten und Antrag zur Genehmigung der Jahresrechnung stellen.
V. FINANZEN Art. 46 Mittel Die finanziellen Mittel der FVS bestehen aus a) dem Ertrag des Vereinsvermögens
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b) den Zentralbeiträgen c) den Abonnementseinnahmen d) dem Ertrag einer allfälligen Literaturstelle e) Spenden, Schenkungen und Vermächtnissen f) sowie weiteren Einkünften. Art. 47 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Art. 48 Zentralbeitrag und Abonnementsgebühren 1Der Zentralbeitrag wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. 2 Die Delegiertenversammlung kann ermässigte Zentralbeiträge beschliessen, insbesondere für Anschlussmitglieder im gleichen Haushalt. 3 Die Delegiertenversammlung kann durch Reglement Personenkreise, für die ermässigte Mitgliederbeiträge gelten, oder die Zuständigkeit für die Gewährung ermässigter Mitgliederbeiträge näher umschreiben. 4 Die Sektionen erheben von ihren Mitgliedern den Zentralbeitrag und Abonnementsgebühren für das Presseorgan. Sie sind der Zentralkasse für die Mitgliederbeiträge haftbar, die der gemeldeten Mitgliederzahl entsprechen. 5 Für ihre Bedürfnisse erheben die Sektionen einen eigenen Beitrag. Art. 49 Sondervermögen 1 Die Delegiertenversammlung kann Vermögensteile für bestimmte Zwecke ausscheiden.
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2 Sie legt für Sondervermögen nach Abs. 1 und für Sondervermögen mit Auflagen aufgrund von Schenkungen oder Vermächtnissen die Art der Verwaltung fest. Art. 50 Wichtige Finanzgeschäfte Die Delegiertenversammlung kann durch Reglement vorsehen, dass wichtige Finanzgeschäfte, namentlich die Veräusserung von Grundbesitz, die Aufnahme von Krediten oder besonders hohe Ausgaben der Zustimmung des Grossen Vorstandes oder der Delegiertenversammlung bedürfen. Art. 51 Entschädigung 1 Grundsätzlich arbeiten die Funktionäre der FVS ehrenamtlich. 2 Die Erstattung von Spesen wird durch Reglement geregelt. Delegierte, Mitglieder des Grossen Vorstandes – mit Ausnahme der Zentralvorstandsmitglieder – werden von den Sektionen entschädigt. 3 Der Grosse Vorstand kann einzelnen Funktionären, deren Arbeitslast ein Ausmass erreicht, das ehrenamtlich nicht zumutbar ist, ein Entgelt zusprechen. Er kann unter den gleichen Voraussetzungen Aufgaben gegen Entgelt an Drittpersonen bzw. Aussenstehende übertragen. Verträge dieser Art bedürfen der Zustimmung des Grossen Vorstandes. 4 Funktionäre im Sinne von Abs. 3 sind insbesondere der/die Leiter/in der Geschäftsstelle und Redaktoren von Presseorganen. Art. 52 Haftung Die FVS haftet nicht für die Verpflichtungen ihrer Mitglieder und Sektionen. Die Mitglieder und Sektionen haften nicht für die Verpflichtungen der FVS.
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VI. PRESSE Art. 53 Presseorgane 1 Die Presseorgane der FVS werden von der Delegiertenversammlung bezeichnet. 2 Schriftleitung, Erscheinungsweise, Rechte und Pflichten der Presseorgane gegenüber den Vereinsorganen werden durch Reglement geregelt. VII. AUFLÖSUNG Art. 54 Auflösung 1 Die Auflösung der FVS kann nur durch Beschluss der Delegiertenversammlung (Art. 33 Abs. 4) mit anschliessender Bestätigung durch die Urabstimmung erfolgen. 2 Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen wird anderen, wegen öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck steuerbefreiten, juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz zugewendet. 3 Die Auflösung bedarf der Bestätigung durch eine Zweidrittelsmehrheit in einer Urabstimmung.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 55 Inkrafttreten 1 Diese Statuten treten am Tag der ordentlichen Delegiertenversammlung 2010 in Kraft.
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2 Mit dem Inkraftsetzen dieser Statuten sind alle früheren Statuten aufgehoben. 3 Diese Statuten werden auf Französisch und Italienisch übersetzt. Im Zweifelsfall ist die deutsche Version massgebend.
IX. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Die in diesen Statuten zwingend vorgesehen Reglemente sind innert 6 Monaten vom Grossen Vorstand zu erlassen.
Von den Delegierten in Olten am 30. Mai 2010 in der Schlussabstimmung von 43 der 48 anwesenden Delegierten genehmigt. Änderungen der Artikel 27 und 32 von den Delegierten am 26. Mai 2013 mit 46 der 70 Delegiertenstimmen genehmigt.
Zentralpräsident
Aktuar
Andreas Kyriacou :
Stefan Mauerhofer
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