BGer: Kein Dispens für 14-Jährige vom geschlechtergetrennten Schwimmunterricht im Burkini

Auszüge aus dem Urteil:

Das Bundesgericht zitiert aus BGE 135 I 79 : Dem gemeinsam geführten Sportunterricht komme im hier bestehenden gesellschaftlichen Umfeld eine im Interesse des Kindes liegende wichtige sozialisierende Funktion zu. Insbesondere gelte es zu vermeiden, dass die Kinder islamischen Glaubens bereits auf der Schulstufe in eine Aussenseiterrolle gedrängt würden. Von Ausländern dürfe und müsse sodann erwartet werden, dass sie zum Zusammenleben mit der einheimischen Bevölkerung bereit seien und die schweizerische Rechtsordnung mit ihren demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie die hiesigen sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten akzeptierten: Wer in ein anderes Land emigriere, müsse regelmässig gewisse Einschränkungen und Änderungen seiner Lebensgewohnheiten in Kauf nehmen, was jedoch keineswegs eine Preisgabe der Religionsfreiheit bedeute. Es gehe dabei regelmässig nicht um den Kerngehalt dieses Grundrechts, sondern lediglich um Konflikte, die daraus entstehen können, dass gewisse kulturell-religiös verankerte, inhaltlich aber das Alltagsleben betreffende Verhaltensnormen mit den hier geltenden Regeln kollidieren. Glaubensansichten entbänden jedoch nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten.

(...)

Indem sie ins Feld führen, die Beschwerdeführerin 1 sozialisiere sich im privaten Schwimmunterricht für Muslime mit weiteren Mädchen ausserhalb der Klasse, verkennen die Beschwerdeführer, dass damit eben gerade keine Integration sondern vielmehr eine unerwünschte Segregation erreicht wird, welche muslimische Schüler in eine Aussenseiterrolle versetzt und die Entstehung von parallelen Gesellschaftsstrukturen begünstigt. An diesem Umstand vermag weder die Häufigkeit des obligatorischen Schwimmunterrichts noch die Behauptung der Beschwerdeführerin 1, sie sei in ihrer Klasse gut integriert, etwas Entscheidendes zu ändern.

(...)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Schule den religiösen Anliegen der Beschwerdeführer weit entgegen gekommen ist, indem sie den Schwimmunterricht nach Geschlechtern getrennt durchführt, Einzelkabinen zum Duschen und Umziehen anbietet und selbst das Tragen eines Burkinis erlaubt. Bei dieser Sachlage erscheint der noch verbleibende, von den Beschwerdeführern beanstandete Eingriff in die Religionsfreiheit als vergleichsweise geringfügig. I

http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=11.04.2013_2C_1079/2012