BGer verweigert Yogadispens für Kindergärtler

Ein christliches Zürcher Elternpaar muss damit leben, dass sein Sohn im Kindergarten Yogalektionen erhält. Laut Bundesgericht stellen die praktizierten Übungen kein Glaubensbekenntnis dar, sondern eine religionsneutrale Methode zur Auflockerung des Unterrichts.

Aus dem Urteil vom 14.02.2013 2C 897/2012 :

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit schützt in erster Linie vor staatlichem Zwang. Darüber hinaus enthält sie aber auch eine Verpflichtung des Staates zu religiöser und konfessioneller Neutralität (BGE 135 I 79 E. 5.1 S. 84 f.; 125 I 347 E. 3 S. 354 ff.; 124 I 247 E. 7b S. 253; 123 I 296 E. 4b/bb S. 308). Dieser allgemeine Grundsatz hat eine besondere Bedeutung und verfassungsrechtliche Verankerung im Bereich der öffentlichen Schule: Nach Art. 15 Abs. 4 BV darf niemand gezwungen werden, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen (BGE 134 I 75 E. 4.1 S. 77; vgl. Urteil 2C_724/2011 vom 11. April 2012 E. 3.1). Der Grundsatz der religiösen Neutralität der Schule beinhaltet nicht nur das Ziel, die religiösen Überzeugungen der Schüler und ihrer Eltern zu schützen (BGE 125 I 347 E. 3b S. 355; 116 Ia 252 E. 6 S. 260), sondern umfasst auch den Zweck, den Religionsfrieden zu sichern (BGE 123 I 296 E. 4a S. 305). Der Grundsatz der Neutralität verbietet daher die Ausrichtung des Unterrichts zugunsten oder zuungunsten einer oder mehrerer Religionen, da Überzeugungen der Lehrerin oder des Lehrers einen gewissen Einfluss auszuüben vermögen (BGE 125 I 347 E. 3a S. 354 f.; 116 Ia 252 E. 6b S. 261). Ein Verstoss gegen das Neutralitätsgebot liegt jedoch erst dann vor, wenn die religiöse Äusserung seitens der Schule bzw. der Lehrerschaft eine gewisse Intensität erreicht, sodass Auswirkungen auf die geistige Entwicklung der Kinder und auf ihre religiösen Überzeugungen nicht auszuschliessen sind (BGE 123 I 296 E. 4 S. 305 ff.; 116 Ia 252 E. 7b S. 262 f.).

Das Bundesgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Entscheid zur Tragweite des Neutralitätsgebots geäussert, und zwar zum Recht, keine religiösen Handlungen vornehmen bzw. nicht an religiösem Unterricht teilnehmen zu müssen. Demnach ist das Singen christlicher Lieder vor Weihnachten oder Ostern in der Schule verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange dies nicht als bekenntnishafter Akt erscheint. Davon kann solange nicht ausgegangen werden, als es nicht im Übermass geschieht und keine Bekehrung beabsichtigt ist (Urteil 2C_724/2011 vom 11. April 2012 E. 3.1 f.).