Kt. BE: Kanton bezahlt muslimische Gefängnisseelsorge

Aufgegleist hat das «Projekt Knast-Imam» Georges Caccivio (52). Er ist seit Herbst 2011 Gefängnisdirektor. Was waren seine Gründe? «Die Gefangenen haben den Imam eingefordert. Schon lange verlangen sie das Recht auf freie Reli­gionsausübung. Sie wollen die Gleichberechtigung mit anderen Religionen.» Schliesslich gebe es für christliche Gefangene die Pfarrerinnen. Noch ist das Imam-Angebot in der Testphase. Bezahlt wird Mustafa Memeti aus der Kasse des Kantons – genauso wie die evangelischen Pfarrerinnen.

http://www.blick.ch/news/schweiz/imam-darf-islamischen-verbrechern-die-seele-streicheln-id1987245.html

Rechtliche Grundlagen

Strafvollzugsordnung (2003):

Art. 43

1  Den Eingewiesenen stehen für die Lösung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und seelsorgerischen Probleme der Betreuungs- sowie der Seelsorgedienst der Vollzugseinrichtung zur Verfügung. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann zu diesem Zweck auch aussenstehende Personen sowie private und staatliche Organisationen beiziehen.

Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVV):

Art. 46  Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger  [Fassung vom 14. 10. 2009] 1  Die Seelsorge in den Vollzugseinrichtungen wird von Gefängnisseelsorgerinnen  [Fassung vom 14. 10. 2009] und -seelsorgern sichergestellt. 2  Das FB stellt die Gefängnisseelsorgerinnen  [Fassung vom 14. 10. 2009] und -seelsorger in Absprache mit den Vollzugseinrichtungen an und verwaltet diese Stellen im Einvernehmen mit der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und den Landeskirchen des Kantons Bern. 3  Die Spesen der Gefängnisseelsorgerinnen  [Fassung vom 14. 10. 2009] und -seelsorger werden von den Landeskirchen gemäss deren Spesenregelung getragen. 4  Den Landeskirchen obliegt die fachliche Selektion und die Aufsicht über die Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger  [Fassung vom 14. 10. 2009]. 5  Die Gefängnisseelsorgerinnen  [Fassung vom 14. 10. 2009] und -seelsorger müssen dem bernischen Kirchendienst angehören. Im Übrigen gelten die Richtlinien über den Dienst der Kirchen in den Heimen und Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie in den Gefängnissen des Kantons Bern. 6  Die Leitung der Vollzugseinrichtung regelt Einsatz und gegenseitige Information mit den Gefängnisseelsorgerinnen  [Fassung vom 14. 10. 2009] und -seelsorgern in einer schriftlichen Vereinbarung.

Art. 47 Weitere religiöse Betreuung 1  Für Eingewiesene ohne landeskirchliche Zugehörigkeit stellen die Vollzugseinrichtungen eine angemessene religiöse Betreuung sicher. 2  Die Leitung der Vollzugseinrichtung entscheidet im Einzelfall und in Abstimmung mit den Gefängnisseelsorgerinnen  [Fassung vom 14. 10. 2009] und -seelsorgern, ob Gespräche oder Veranstaltungen zur religiösen Betreuung als amtliche oder private Besuche stattfinden können.

Art. 48 Einschränkungen Eingewiesene können aus Gründen der Sicherheit oder der Ordnung von der Teilnahme am Gottesdienst und anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

Richtlinien des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung der Polizei- und Militärdirektion des  Kantons Bern und der Landeskirchen des Kantons Bern über den Dienst der Kirchen in den Heimen und Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie in den Gefängnissen des Kantons Bern: Die Richtlinien umschreiben die Aufgaben der Kirchen im Freiheitsentzug und die Zusammenarbeit von Kirche und Strafvollzugsbehörden bei der Erfüllung dieser Aufgaben. http://www.refbejuso.ch/uploads/tx_docmngr/92-175_Freiheitsentzug_und_Betreuung.pdf

Ergebnisse NFP 58

http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/religion_gefaengnisseelsorge-1.9550678

Im Kanton Bern hat neben den Reformierten die Heilsarmee  Zugang zu den Gefängnissen. Einblick in die Arbeit der Heilsarmee im Thorberg: http://www.vielfalt.tv/html_de/164.html

Bildung statt Religion

http://www.frei-denken.ch/de/2010/10/gefangnisseelsorge-bildung-statt-religion/
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