Kt. SZ: Neues Gipfelkreuz ohne Baubewilligung
Auf dem kleinen Mythen wurde das alte Gipfelkreuz durch ein neues ersetzt. Gemäss Auskunft des kantonalen Bauamtes ohne dessen Bewilligung, obwohl eine bewilligungspflichtige Änderung dann vorliegt, “wenn das übliche Mass einer Renovation überschritten wird (z.B. Ersatzkreuz wird mit reflektierendem Material oder grösser erstellt).”
Das Raumplanungsgesetz verlangt eine Baubewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone. Mehr dazu: http://www.frei-denken.ch/de/2012/06/gipfelkreuz-auf-dem-bristen-%E2%80%93-zum-zweiten/#header-1
Auskunft des kantonalen Bauamts vom 29. Juni 2012: Wie ich Ihnen in meinem Mail vom 14. Juni 2012 geschrieben habe, ist eine Änderung nur dann bewilligungspflichtig, wenn das übliche Mass einer Renovation überschritten wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil das neue Kreuz nicht stärker reflektiert als das ursprüngliche Kreuz in den Anfangsjahren. Zudem ist das neue Kreuz sogar etwas kleiner als das bisherige. Zusammenfassend ist deshalb nicht von einer bewilligungspflichtigen Änderung auszugehen. Anders sähe es aus, wenn auf dem kleinen Mythen kein Vorgängerkreuz bestanden hätte.