Glaubensfreiheit oder Blasphemieverbot?

Das gestrige Urteil von Bulle ist fragwürdig. Gemäss Freiburger Nachrichten sagte der Richter: «Ein Kreuz ist ein religiöses Symbol, auch wenn es nicht zu Kultushandlungen benutzt wird.» Darum habe Bussard gegen die Glaubensfreiheit verstossen.

Verurteilt wurde der Mann, der Gipfelkreuze abgesägt hat, also wegen "Verletzung der Glaubensfreiheit". Dazu gibt es im Schweizer Recht zwei Normen:

Glaubensfreiheit heutzutage in der Debatte oft als "Religionsfreiheit" bezeichnet Artikel 15 Bundesverfassung 1Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. 2Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. 3Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. 4Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.

Die verfassungsgemäss geschützte Glaubensfreiheit ist ein Individualrecht. Es schützt in erster Linie das religiöse Bekenntnis des Individuums vor staatlichen Übergriffen. Geschützt ist namentlich das Recht, religiöse Auffassungen zu äussern und zu verbreiten, sich kritisch mit anderen religiösen Anschauungen auseinanderzusetzen, nach seiner religiösen Überzeugung zu leben, die damit verbundenen Handlungen vorzunehmen, die entsprechenden Vorschriften zu beachten und Religionsgemeinschaften zu gründen. Ob auch Gruppenrechte geschützt werden sollen ist umstritten. Dass darunter auch frei in der Landschaft herumstehende, nicht kultisch verwendete Kreuze fallen sollen, ist ziemlich abwegig.

Einschlägig – und wohl Basis des Urteils von Bulle – ist das

Blasphemieverbot: Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit Artikel 261 Strafgesetzbuch Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Beim Titel des Strafgesetzparagrafen zeigt sich das Problem. Damit ist nicht die Glaubensfreiheit der Verfassung als Individualrecht gemeint, sondern es geht hier um einen Tatbestand, der den öffentlichen Frieden unter den verschiedenen Weltanschauungen und Religionen schützen soll. Deshalb war der Fall in Bulle auch vom Staatsanwalt verfolgt worden.

Das Absägen von Kreuzen könnte wohl als "Verunehrung" qualifiziert werden. Allerdings ist fraglich, wer diese Gipfelkreuze denn überhaupt verehrt und wo überall Gläubige – ausserhalb der eigentlichen Kultstätten wie Kirchen etc. – ihre Kultgegenstände aufstellen und deren Respektierung erwarten dürfen. Es stellt sich auch die Frage, ob der Artikel einfach sämtliche religiösen Symbole schützt , auch wenn sie nicht kultisch verwendet werden (was der Richter für das Gipfelkreuz offenbar annimmt), und was denn überhaupt als religiöses Symbol gelten soll (siehe Karikaturenstreit). Massgebend dürfte zudem sein, ob die Kreuze bewilligt oder bewilligungsbedürftig waren. Eine ensprechende Anfrage wurde beim kantonalen Bauamt, das für Baubewilligungen ausserhalb der Bauzone zuständig ist, eingereicht.

Mehr zum Blasphemieverbot in der Schweiz: http://www.frei-denken.ch/de/2007/03/ch-blasephemieverbot/

Religiöses oder kulturelles Symbol? Die Frage, ob es sich beim Gipfelkreuz ein religiöses Symbol handelt oder nicht, scheint auch unter den Religiösen nicht klar zu sein. Der Fribourger Richter stellt fest, das Gipfelkreuz sei ein religiöses Symbol, auch wenn es nicht für Kultushandlungen verwendet werde. Bei der Verteidigung von Kruzifixen in den Schulzimmer wird von kirchlicher Seite aber gerne behauptet, das Kruzifix sei gar kein religiöses sondern ein kulturelles Symbol. Aber als solches wäre es dann wohl auch nicht mehr durch das Strafgesetz geschützt!