BGer: Schadenminderungspflicht geht religiöser Motivation vor
Die Schadenminderungspflicht und damit das öffentliche Interesse an der Verhinderung resp. Beendigung der Arbeitslosigkeit ist höher zu gewichten als das zur (Vertrags-)Verhandlungssache erklärte Bedürfnis nach Tragen eines Kopftuches, welches damit nicht stark berührt sein kann.
Das BGer bestätigt das Luzerner Urteil, dass die Beschwerdeführerin hätte beim bisherigen Arbeitgeber sehr wohl auch ohne Kopftuch gearbeitet, wenn sie zu 100 % angestellt und entlöhnt worden wäre, womit die angerufene Glaubens- und Gewissensfreiheit und letztlich die religiöse Motivation unmissverständlich als monetär verhandelbar erklärt worden seien; dies lasse das persönliche Bedürfnis, ein Kopftuch zu tragen, hinter das öffentliche Interesse an der Verhinderung oder der Beendigung der Arbeitslosigkeit treten, womit die Versicherte die vom ehemaligen Arbeitgeber angebotene, von ihr abgelehnte Arbeitsstelle aus Gründen der Schadenminderungspflicht hätte annehmen müssen.