Verbot geistlicher Gerichtsbarkeit in der Bundesverfassung?

Laut der Zeitung Sonntag haben in den Kantonen Zürich und St. Gallen die Präsidenten der FDP-Sektion entsprechende Vorstösse im Kantonsparlament eingereicht, in den Kantonen Luzern, Aargau und Basel-Landschaft werde dies geprüft.

"Die BV von 1874 enthielt in Art. 58 den Passus: „Die geistliche Gerichtsbarkeit ist abgeschafft.“ Damit sind seither keine geistlichen Gerichte mehr als Teil der Schweizerischen Rechtsordnung geduldet. Selbstverständlich darf innerhalb von Religionsgemeinschaften religiöses Recht angewandt werden. Die Urteile geistlicher Richter vermögen jedoch für das bürgerliche Leben keine Rechtswirkung zu erzeugen.

Mit diesem expliziten Verbot wurde eine Entwicklung festgeschrieben, die über die konsequente Säkularisierung ganzer Gesellschaftsbereiche – vom Sozial- und Schulwesen über das Familienrecht bis zu den Friedhöfen – noch heute unser Verständnis des Rechtsstaates prägt.

In den Beratungen zur Nachführung der Bundesverfassung, welche zur heute gültigen Verfassung von 1999 führten, wurde das Verbot geistlicher Gerichtsbarkeit als Zeugnis einer längst vergangenen Zeit und Ausdruck des Kulturkampfes des ausgehenden 19. Jahrhunderts betrachtet und entsprechend fallen gelassen. Nicht weil man das Verbot an sich in Frage gestellt hätte. Vielmehr hielt man den Passus für so selbstverständlich, dass es überflüssig schien, ihn weiterhin in der Verfassung zu belassen. Der Absatz wurde gestrichen, weil er „obsolet“ geworden sei, wie es in der Botschaft zur BV von 1999 relativ lapidar hiess",

schreibt der Zürcher FDPler Cla Famos in seinem Blog.