Holland verbietet das Schächten

Mit deutlicher Mehrheit stimmte das Parlament in Den Haag am Dienstag für eine entsprechende Verordnung, die das Schlachten von Tieren ohne Betäubung untersagt.

Trotz heftiger Proteste von Juden und Muslimen werden in den Niederlanden Schächtungen verboten. Mit deutlicher Mehrheit stimmte das Parlament in Den Haag am Dienstag für eine entsprechende Verordnung, die das Schlachten von Tieren ohne Betäubung untersagt. Das Schächten ist Gläubigen sowohl im Islam als auch im Judentum vorgeschrieben.

Vertreter beider Religionsgemeinschaften hatten vergeblich versucht, das Parlament umzustimmen. Der Beschluss sei "ein Schlag nicht allein für die Juden, sondern für alle Gläubigen, denn er steht im Widerspruch zur Religionsfreiheit", sagte der Sprecher der Jüdischen Gemeinde von Amsterdam, Ronnie Eisenmann. Die Organisation Muslime und Regierung erklärte, durch das Verbot würden Muslime und auch Juden vom Staat "abqualifiziert als Menschen, die etwas Schlechtes tun".

Beim Schächten werden Tiere wie Hühner, Schafe oder Rinder mit einem besonders scharfen Messer mit einem einzigen Halsschnitt getötet, der die großen Blutgefäße sowie Luft- und Speiseröhre durchtrennt. Man lässt sie dann ausbluten, da der Verzehr von Blut im Judentum und im Islam untersagt ist. Die Partei für die Tiere (PvdD), die zwei der 150 Abgeordneten stellt, hatte dies als nicht akzeptable Tierquälerei bezeichnet. Für das von mehreren Parteien - darunter den Sozialdemokraten, den Liberalen und den Grünen - unterstützte Verbot stimmten 116 Abgeordnete, 30 votierten dagegen.

Ausnahmegenehmigung möglich

Allerdings wurde angesichts von Protesten jüdischer und islamischer Geistlicher in den Niederlanden sowie zahlreichen anderen Staaten - darunter die USA und Israel - die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen geschaffen. Dadurch sollen Schächtungen in Einzelfällen erlaubt werden können, wenn Antragsteller nachweisen, dass die Schlachtung per Halsschnitt so ausgeführt wird, dass den Tieren im Vergleich zu herkömmlichen Methoden mit Betäubung nicht zusätzliches Leid zugefügt wird. Ob ein solcher Nachweis geführt werden kann, ist jedoch umstritten.

In Österreich und auch in anderen europäischen Staaten war die Diskussion um das Schächten vor einigen Jahren kurzzeitig aufgeflammt, als verschiedene rechtspopulistische Kräfte die Einführung eines Schächtverbotes gefordert hatten. In Österreich war Schächten lediglich während der nationalsozialistischen Herrschaft verboten.

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Situation in der Schweiz

In der Schweiz war das Schächtenverbot seit Annahme einer Volksinitiative 1893 bis zur Revision von 1999 Teil der Bundesverfassung.

Heute ist in der Schweiz das Schächten von Säugetieren verboten, für Geflügel jedoch ausdrücklich erlaubt. Der Import von geschächtetem Fleisch ist zugelassen.

Art. 21 Tierschutzgesetz 1 Säugetiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind. 2 Der Bundesrat kann das Schlachten anderer Tiere der Betäubungspflicht unterstellen. 3 Er bestimmt die zulässigen Betäubungsmethoden.

Art. 178 Tierschutzverordnung: Betäubungspflicht 1 Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren. 2 Die Tötung eines Wirbeltiers ist ohne Betäubung zulässig: a. bei der Jagd; b. im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen.

Art. 185 Tierschutzverordnung:: Betäubung1 Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs— und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden. 2 Bei Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Betäubungsgerätes sind die Tiere in eine solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, präzise und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. 3 Fixationseinrichtungen dürfen nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen und müssen gewährleisten, dass die zur Schlachtung bestimmten Tiere im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden, ausgenommen Geflügel. 4 Geflügel muss vor dem Entbluten betäubt werden, ausgenommen beim rituellen Schlachten.

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